Kapitel I Gesetze - Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht in der Schweiz wird durch eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Gesamtarbeitsverträgen geregelt, die die Rechte und Pfl ichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden festlegen. Für alle auf dem Arbeitsmarkt tätigen Unternehmen und Personen ist es unerlässlich, ihre Rechte und Pfl ichten zu kennen!
Obligationenrecht (OR) ➼ Art. 319 bis 362
Das Obligationenrecht ist das wichtigste Gesetz. Es regelt die Arbeitsbeziehungen in der Schweiz und enthält Bestimmungen zu Arbeitsverträgen, Arbeitszeit, Urlaub, Feiertagen, Schutz vor missbräuchlicher Kündigung, Arbeitsbedingungen usw.
Das OR ist eine Ergänzung des Zivilgesetzbuchs. Es legt auch die Rechtsformen fest, die Strukturen haben können, die Arbeitnehmende beschäftigen. Im Kulturbereich sind es vor allem: Verbände, GmbHs, Genossenschaften und Stiftungen, sowie die öffentlich-rechtlichen Organisationen, die in speziellen Gesetzen geregelt sind.
Arbeitsgesetz (ArG)
Das Arbeitsgesetz ist ein Bundesgesetz. Es legt die Mindestvorschriften für die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmenden fest sowie u. a. Normen für die Höchstarbeitszeit, die wöchentliche Ruhezeit, den Jahresurlaub, Überstunden, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
Kantonaler Mindestlohn
Seit 2014 haben fünf Kantone (Basel-Stadt, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin) nach einer vom Volk angenommenen kantonalen Volksinitiative beschlossen, einen Mindestlohn einzuführen.
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Gesamtarbeitsverträge (GAV)
Gesamtarbeitsverträge sind Vereinbarungen, die zwischen Arbeitnehmerverbänden und/oder Gewerkschaften auf der einen Seite und Arbeitgeberverbänden auf der anderen Seite ausgehandelt werden. Sie regeln die Arbeitsbedingungen bei den unterzeichnenden Unternehmen oder Mitgliedern eines Dachverbands. Darüber hinaus ergänzen sie die bestehenden Gesetze und enthalten vor allem Bestimmungen zur Arbeitsorganisation und eventuell auch zu Mindestlöhnen.
Im Kunst- und Kultursektor gibt es Richtlohnempfehlungen. In jedem Kunstbereich gibt es zahlreiche Berufsverbände, insbesondere Gewerkschaften, welche die Arbeitnehmenden vertreten.
Die beiden Statusarten
Es wird zwischen Unselbständigen und Selbständigen unterschieden. Jeder Status gewährt Zugang zu Rechten und bringt Pflichten mit sich. Es ist möglich, sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätig zu sein. Es ist wichtig zu wissen, was die beiden Erwerbsarten genau bedeuten und wie sie sich unterscheiden.
1. Unselbständige Erwerbstätigkeit
Als unselbständig erwerbend gelten alle Personen, die in untergeordneter Stellung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit eine Arbeit verrichten, ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen.
Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, wobei sich die Arbeitnehmenden verpflichten, ihre Zeit und Arbeitskraft den Arbeitgebenden gegen eine Vergütung* zur Verfügung zu stellen (Art. 319 OR).
Dieser Vertrag regelt u.a., wie die Arbeit ausgeführt werden soll, legt Arbeitszeiten und einen Arbeitsort fest. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gilt ein Vertrag zwingend als Arbeitsvertrag, selbst wenn die Parteien einen Auftrag abschliessen oder der*die Arbeitgebende einen Vertrag unterschreiben lässt, der nicht als „Arbeitsvertrag“ bezeichnet wird. Ebenso enthält das Obligationenrecht (OR) Regeln zum Schutz der Arbeitnehmenden. Es ist nicht möglich, vertraglich davon abzuweichen. Es wird daher dringend empfohlen, sich im Zweifelsfall an die entsprechende Gewerkschaft oder den entsprechenden Berufsverband Ihres Kunstsektors oder Kunstbereichs für weitere Beratung zu wenden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden nach genauen Prozentsätzen von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden bezahlt. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet beide Anteile einzuzahlen.
2. Selbständige Erwerbstätigkeit
Als Selbständigerwerbend gelten alle Personen, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, in ihrer Arbeit nicht weisungsgebunden sind und das wirtschaftliche Risiko selbst tragen. Um den Status Selbständigerwerbender zu erhalten ist ein Anschluss an eine AHV-Ausgleichskasse (1. Säule) erforderlich. Der Beitritt in eine Pensionskasse (BVG) wird empfohlen. Selbständige müssen eine eigene Unfallversicherung abschliessen. Berufsausgaben können von der Steuer abgesetzt werden.
Das Melodramatische durcheinander in der Kultur
Im Kultursektor sind formalisierte Arbeitsverhältnisse selten. Meistens sind die Arbeitsverträge befristet und die Arbeitgebenden wechseln häufig. Aufgrund der oft prekären wirtschaftlichen Realität des Sektors ist die Abgrenzung zwischen diesen beiden Statusarten nicht immer klar. Diese Situation birgt Risiken sowohl für die Arbeitgebenden als auch für die Arbeitnehmenden.
Was genau ist Vergütung?
Was ist der Unterschied zwischen einer Vergütung und einem Lohn? In der Alltagssprache bedeuten Vergütung und Lohn dasselbe. In der Praxis ist es jedoch wichtig, beide Begriffe zu unterscheiden, denn das Einkommen der beschäftigten Person wird erheblich davon beeinflusst. So sind die Arbeitgebenden u.a. verpflichtet, mindestens 50% der Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Ein Lohn ist eine Vergütungsart. Diese kann Geld, aber auch andere Vorteile wie die Bereitstellung einer Dienstwohnung oder eines Fahrzeugs enthalten. Die für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Behörden legen die Vergütungsbestandteile, auf die Beiträge erhoben werden müssen, weit aus.
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Quellen
Alle relevanten Informationen befinden sich auf den Websites der Gewerkschaften und Berufsverbände der einzelnen Kunstsparten. Die Website der Bundesverwaltung enthält ebenfalls praktische Informationen.
ARTIAS und die Westschweizer Kantone
Guide social romand (nur auf Französisch)
Zweischerische Eidgenossenschaft, KMU Portal für kleine und mittlere Unternehmen
Selbstständigkeit: ein Leitfaden (DE, FR, IT, ENG)
Seismo Verlag
Wörterbuch der Schweizer Sozialpolitik (DE, FR)
GARAGe
nützliche Toolbox für Kunstschaffende (nur auf Französisch)
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit? (DE, FR, IT, ENG)
Suisseculture sociale
Beitragspflicht (DE, FR)
Republik und Kanton Genf
Appliquer le salaire minimum genevois (nur auf Französisch)
Urheberrechtsgesellschaft
ProLitteris – Verwaltung der Urheberrechte für literarische und fotografische Werke und Werke der Bildenden Künste
SSA – Société Suisse des Auteurs – Verwaltung der Urheberrechte für Bühnen- und audiovisuelle Werke
Suisa – Verwaltung der Urheberrechte von Musikschöpfern und Verlegern
Suissimage – Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken
Swissperform – Verwertungsgesellschaft für Leistungsschutzrechte in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein