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Kapitel I Gesetze - Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht in der Schweiz wird durch eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Gesamtarbeitsverträgen geregelt, die die Rechte und Pfl ichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden festlegen. Für alle auf dem Arbeitsmarkt tätigen Unternehmen und Personen ist es unerlässlich, ihre Rechte und Pfl ichten zu kennen!

Obligationenrecht (OR) ➼ Art. 319 bis 362

Das Obligationenrecht ist das wichtigste Gesetz. Es regelt die Arbeitsbeziehungen in der Schweiz und enthält Bestimmungen zu Arbeitsverträgen, Arbeitszeit, Urlaub, Feiertagen, Schutz vor missbräuchlicher Kündigung, Arbeitsbedingungen usw.

Das OR ist eine Ergänzung des Zivilgesetzbuchs. Es legt auch die Rechtsformen fest, die Strukturen haben können, die Arbeitnehmende beschäftigen. Im Kulturbereich sind es vor allem: Verbände, GmbHs, Genossenschaften und Stiftungen, sowie die öffentlich-rechtlichen Organisationen, die in speziellen Gesetzen geregelt sind.

Arbeitsgesetz (ArG)

Das Arbeitsgesetz ist ein Bundesgesetz. Es legt die Mindestvorschriften für die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmenden fest sowie u. a. Normen für die Höchstarbeitszeit, die wöchentliche Ruhezeit, den Jahresurlaub, Überstunden, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

Kantonaler Mindestlohn

Seit 2014 haben fünf Kantone (Basel-Stadt, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin) nach einer vom Volk angenommenen kantonalen Volksinitiative beschlossen, einen Mindestlohn einzuführen.

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Gesamtarbeitsverträge (GAV)

Gesamtarbeitsverträge sind Vereinbarungen, die zwischen Arbeitnehmerverbänden und/oder Gewerkschaften auf der einen Seite und Arbeitgeberverbänden auf der anderen Seite ausgehandelt werden. Sie regeln die Arbeitsbedingungen bei den unterzeichnenden Unternehmen oder Mitgliedern eines Dachverbands. Darüber hinaus ergänzen sie die bestehenden Gesetze und enthalten vor allem Bestimmungen zur Arbeitsorganisation und eventuell auch zu Mindestlöhnen.

Im Kunst- und Kultursektor gibt es Richtlohnempfehlungen. In jedem Kunstbereich gibt es zahlreiche Berufsverbände, insbesondere Gewerkschaften, welche die Arbeitnehmenden vertreten.

Die beiden Statusarten

Es wird zwischen Unselbständigen und Selbständigen unterschieden. Jeder Status gewährt Zugang zu Rechten und bringt Pflichten mit sich. Es ist möglich, sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätig zu sein. Es ist wichtig zu wissen, was die beiden Erwerbsarten genau bedeuten und wie sie sich unterscheiden.

1. Unselbständige Erwerbstätigkeit

Als unselbständig erwerbend gelten alle Personen, die in untergeordneter Stellung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit eine Arbeit verrichten, ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen.

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, wobei sich die Arbeitnehmenden verpflichten, ihre Zeit und Arbeitskraft den Arbeitgebenden gegen eine Vergütung* zur Verfügung zu stellen (Art. 319 OR).

Dieser Vertrag regelt u.a., wie die Arbeit ausgeführt werden soll, legt Arbeitszeiten und einen Arbeitsort fest. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gilt ein Vertrag zwingend als Arbeitsvertrag, selbst wenn die Parteien einen Auftrag abschliessen oder der*die Arbeitgebende einen Vertrag unterschreiben lässt, der nicht als „Arbeitsvertrag“ bezeichnet wird. Ebenso enthält das Obligationenrecht (OR) Regeln zum Schutz der Arbeitnehmenden. Es ist nicht möglich, vertraglich davon abzuweichen. Es wird daher dringend empfohlen, sich im Zweifelsfall an die entsprechende Gewerkschaft oder den entsprechenden Berufsverband Ihres Kunstsektors oder Kunstbereichs für weitere Beratung zu wenden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden nach genauen Prozentsätzen von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden bezahlt. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet beide Anteile einzuzahlen.

2. Selbständige Erwerbstätigkeit

Als Selbständigerwerbend gelten alle Personen, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, in ihrer Arbeit nicht weisungsgebunden sind und das wirtschaftliche Risiko selbst tragen. Um den Status Selbständigerwerbender zu erhalten ist ein Anschluss an eine AHV-Ausgleichskasse (1. Säule) erforderlich. Der Beitritt in eine Pensionskasse (BVG) wird empfohlen. Selbständige müssen eine eigene Unfallversicherung abschliessen. Berufsausgaben können von der Steuer abgesetzt werden.

Das Melodramatische durcheinander in der Kultur

Im Kultursektor sind formalisierte Arbeitsverhältnisse selten. Meistens sind die Arbeitsverträge befristet und die Arbeitgebenden wechseln häufig. Aufgrund der oft prekären wirtschaftlichen Realität des Sektors ist die Abgrenzung zwischen diesen beiden Statusarten nicht immer klar. Diese Situation birgt Risiken sowohl für die Arbeitgebenden als auch für die Arbeitnehmenden.

Was genau ist Vergütung?

Was ist der Unterschied zwischen einer Vergütung und einem Lohn? In der Alltagssprache bedeuten Vergütung und Lohn dasselbe. In der Prax­is ist es jedoch wichtig, beide Begriffe zu unterscheiden, denn das Einkommen der beschäftigten Person wird erheblich davon beeinflusst. So sind die Arbeitgebenden u.a. verpflichtet, mindestens 50% der Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Ein Lohn ist eine Vergütungsart. Diese kann Geld, aber auch andere Vorteile wie die Bereitstellung einer Dienstwohnung oder eines Fahrzeugs enthalten. Die für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Behörden legen die Vergütungsbestandteile, auf die Beiträge erhoben werden müssen, weit aus.

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RICHTIG Ein schriftlicher Vertrag mit einem Pflichtenheft ist sinnvoll, auch wenn das Gesetz mündliche Verträge zulässt.
RICHTIG Es gibt Urheberrechte, Produktions– und Abtretungsrechte, sowie verwandte Schutzrechte.
RICHTIG Ein formalisierter Arbeitsvertrag vor Beginn der tatsächlichen Arbeit ist sinnvoll, um Missverständnisse zu vermeiden.
RICHTIG Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in sind durch den Arbeitsvertrag rechtlich gebunden. Er beinhaltet Verpflichtungen für beide Parteien.
RICHTIG Der Arbeitsvertrag für Arbeitnehmende setzt eine untergeordnete Stellung zu den Arbeitgebenden voraus.
RICHTIG Ob ein*e Arbeitnehme*rin angestellt ist, bestimmt die Art des Arbeitsverhältnisses, d.h., wie die Arbeit konkret und unabhängig vom abgeschlossenen Vertrag verrichtet wird. Die Art des Arbeitsvertrags entscheidet darüber, ob der*die Arbeitnehmer*in Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat.
RICHTIG Nur eine Person mit dem Status Selbständigerwerbender kann eine Rechnung erstellen.
RICHTIG Wenn eine Person nicht selbständigerwerbend ist, sind Arbeitgebende verpflichtet, diese anzustellen. Ansonsten müssen sie mit Sanktionen rechnen (z.B. bei Schwarzarbeit oder verdeckter Arbeit).
RICHTIG Eine Gage ist nicht zwingend ein Lohn, kann aber in einen Arbeitsvertrag umgewandelt werden, auch gegen den Willen der Arbeitgebenden. In diesem Fall ist die Gage als Lohn zu betrachten und die Arbeitgebenden sind verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge einzuzahlen.
RICHTIG Die Vergütung umfasst verschiedene Kategorien von finanziellen Gegenleistungen (Löhne, Honorare, Spesen, Kostenbeteiligungen an Sozialversicherungen).
RICHTIG Der Begriff „Selbständige*r”, der allgemein für ausserhalb von Institutionen arbeitenden Personen oder Strukturen verwendet wird, ist nicht mit dem Status Selbständigerwerbender zu verwechseln.
RICHTIG Wenn es einen Arbeitsvertrag gibt, liegt die administrative und finanzielle Verantwortung bei den Arbeitgebenden.
RICHTIG Nicht jedes Projekt ist es wert, um jeden Preis umgesetzt zu werden.

Quellen

Alle relevanten Informationen befinden sich auf den Websites der Gewerkschaften und Berufsverbände der einzelnen Kunstsparten. Die Website der Bundesverwaltung enthält ebenfalls praktische Informationen.

ARTIAS und die Westschweizer Kantone
Guide social romand (nur auf Französisch) 

Zweischerische Eidgenossenschaft, KMU Portal für kleine und mittlere Unternehmen
Selbstständigkeit: ein Leitfaden (DE, FR, IT, ENG)

Seismo Verlag
Wörterbuch der Schweizer Sozialpolitik (DE, FR)

GARAGe
nützliche Toolbox für Kunstschaffende (nur auf Französisch)

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit? (DE, FR, IT, ENG)

Suisseculture sociale
Beitragspflicht (DE, FR)

Republik und Kanton Genf
Appliquer le salaire minimum genevois (nur auf Französisch)

Urheberrechtsgesellschaft

ProLitteris – Verwaltung der Urheberrechte für literarische und fotografische Werke und Werke der Bildenden Künste
SSA – Société Suisse des Auteurs Verwaltung der Urheberrechte für Bühnen- und audiovisuelle Werke
Suisa Verwaltung der Urheberrechte von Musikschöpfern und Verlegern
SuissimageSchweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken
Swissperform Verwertungsgesellschaft für Leistungsschutzrechte in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein