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Kapitel III Der Status intermittierende Angestellte freischaffende im Abeitslosenversicherungsgesetz AVIG

Oui! Ja! Si! Chi! Seit 2003 gibt es in der Schweiz den Status der intermittierenden Angestellten / Freischaffenden.

Ein langjähriger Kampf seit 1997

In enger Zusammenarbeit mit den nationalen Berufsverbänden hat die in Genf eine Vorreiterrolle einnehmende ACTION INTERMITTENCE 2003 erreicht, dass der Berufsstatus der intermittierenden Angestellten / Freischaffenden im AVIG und der zugehörigen Verordnung AVIV aufgenommen wurde. Damit hat sich die schweizerische Gesetzgebung an den Sonderregelungen für Kulturschaffende mit zeitlich befristeten Verträgen orientiert, die in verschiedenen europäischen Ländern, besonders in Frankreich, gelten. Intermittierende / freischaffende Arbeit ist keine Wahl, sondern die strukturelle Folge eines dynamischen Wirtschaftszweigs, der praktisch keine Vollzeitstellen oder unbefristete Anstellungen anbietet. Der Stellenmarkt und die Arbeitssituation der intermittierenden Angestellten / Freischaffenden im Kunst- und Kulturbereich sind allgemein durch das Fehlen von dauerhaften Anstellungen und die Aufsplittung von Arbeitsstellen in zahlreiche Kurzzeitverträge bei mehreren Arbeitgebenden gekennzeichnet. Dies hat unter anderem zur Folge, dass es häufig Perioden der Arbeitslosigkeit gibt und dass sich der Zeitaufwand für die wiederholte Suche nach neuen Stellen erhöht.

Was bedeutet der Status intermittierende Angestellte / Freischaffende in der Schweiz? Es handelt sich um einen echten Status. Dieser ist in zwei Bestimmungen verankert: Art. 13 Abs. 4 und 5, Art. 18 Abs. 3 AVIG und Art. 8 und 12a AVIV. Er ist gesetzlich anerkannt, legal und es besteht ein Rechtsanspruch darauf.

Artikel der AVIV, die besondere Rechte für Angestellte
in der Kunst- und Kulturbranche einräumen:

Art. 12a - Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Artikel 13, Abs. 4 und 5 AVIG)

„Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Abs. 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt.“

Kapitel III Der Status intermittierende Angestellte freischaffende im - Informationskampagne 2023 - Action IntermittenceAbeitslosenversicherungsgesetz AVIG
Art. 8 - Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Artikel 18, Abs. 3 AVIG)

Absatz 1: Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere:

  • Musiker;
  • Schauspieler;
  • Artist;
  • künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film;
  • Filmtechniker;
  • Journalist.

Diese Liste ist nicht vollständig!

Es handelt sich um ein RECHT! mit PFLICHTEN!

Dieses Recht ist an Pflichten geknüpft. Zum Beispiel muss der Nachweis erbracht werden, als Lohnempfänger*in gearbeitet zu haben und es muss sich um einen künstlerischen (Art. 8 AVIV), technischen oder administrativen Beruf aus dem Kunst- und Kulturbereich handeln. Art. 8 AVIV enthält eine Liste der Berufe, für die der Status intermittierende*r Angestellte*r / Freischaffende*r gilt.

Diese Personen müssen in den letzten 24 Monaten während 12 oder 18 Monaten gearbeitet und Beiträge gezahlt haben. Bei 12 Beitragsmonaten besteht ein Anspruch auf 260 Taggelder, bei 18 Beitragsmonaten auf 400 Taggelder. Die Berechnung erfolgt tageweise, aber die ersten 60 Tage eines befristeten Vertrags werden doppelt berechnet. Das bedeutet, dass ein zweimonatiger Vertrag vier Beitragsmonaten entspricht. Nur die ersten beiden Monate werden doppelt gezählt. Zum Beispiel: 3 Arbeitsmonate entsprechen 5 Beitragsmonaten.

Urbane Legenden dekonstruieren!

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JA Es gibt den Status der intermittierenden Angestellten / Freischaffenden. Er gilt auf Bundesebene und ist in allen Kantonen anwendbar.
JA Es handelt sich um eine Sonderregelung der Arbeitslosenversicherung (Artikel 12a und 8 AVIV).
JA Dieser Status bezieht sich auf Personen, die im Kunst- und Kulturbereich arbeiten. Letzterer ist durch eine Reihe von befristeten Verträgen und häufig wechselnden Arbeitgebenden gekennzeichnet.
JA Dieses Recht haben alle angestellten Personen, die einen der in Art. 8 AVIV aufgelisteten Berufe in den Kunstbereichen ausüben.
NEIN Künstler*innen mit dem Status Selbständigerwerbend haben meistens keinen Arbeitsvertrag und demnach auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung. Deshalb sind sie streng genommen keine intermittierenden Angestellten / Freischaffenden.
JA Eine arbeitende Person kann sowohl den Status Unselbständigerwerbend als auch Selbständigerwerbend haben.
JA Die Art des Arbeitsverhältnisses bestimmt die Rechte und Pflichten.
JA Es ist kein Ziel an sich, mit dem Status intermittierende*r Angestellte*r / Freischaffende*r Arbeitslosenentschädigung zu beziehen.
NEIN Es ist kein Privileg.
JA Es handelt sich um ein besonderes Recht für den Kultursektor.
JA Als Selbständigerwerbende*r kann ich auch Arbeitsverträge abschliessen.
JA Wenn ich keinen Status als Selbständigerwerbende*r habe, muss mich der*die Arbeitgeber*in anstellen.
JA Die Arbeitgebenden haben die Verantwortung und die Pflicht, mich bei der Ausgleichskasse anzumelden und die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, von denen die Hälfte zuvor von meinem Lohn abgezogen wurde.
JA Ich kann einen schriftlichen Arbeitsvertrag und ein Pflichtenheft verlangen.
JA Im Kulturbereich müssen alle arbeitgebenden kulturellen Strukturen ab dem 1. Franken AHV-Beiträge ausrichten.
JA Jede Person, die bei verschiedenen Arbeitgebenden angestellt ist, kann sich freiwillig versichern, wenn sie den von der BVG geforderten jährlichen Mindestjahreslohn erreicht. Im Kultursektor kann man bei einigen Vorsorgestiftungen bereits ab dem 1. Franken Beiträge zahlen.

Romantik bis zum Abwinken

Ein vollendetes Kunstwerk ist eine tolle Sache, aber nichts geht über einen Vertrag mit einer anständigen Bezahlung und angemessenen Vertragslaufzeiten! Der Status der intermittierenden Angestellten / Freischaffenden ist eine soziale Errungenschaft für die Kulturbranche. Doch Arbeitslosigkeit ist kein Ziel an sich. Diese Versicherung ist ein Schutz, aber sie ist kein Ersatz für die Pflicht der Arbeitgebenden und kulturellen Strukturen, ordentliche Verträge auszustellen.

Praktische Tipps

  • Alle meine unterschriebenen Arbeitsverträge konsequent aufbewahren.
  • Alle wichtigen Dokumente aufbewahren.
  • Meine Guthaben bei der Zentralstelle für die 2. Säule suchen, um sie zu repatriieren und zentral zu verwalten.
  • Kontakt mit den Berufsverbänden und Gewerkschaften meiner Kulturbranche aufnehmen, die mich detailliert über das Thema informieren.

Fachjargon sowie Bedeutung und Gebrauch von Wörtern sind zu klären!

AVIG und AVIV definieren das Konzept „intermittence“ sehr genau: „Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind“. Der Begriff „intermittent*e“ sowie der häufig in der Deutschschweiz gebrauchte Begriff „Freischaffende*r“ werden in den Gesetzestexten nicht verwendet.

Bei dem Begriff „Frei-Schaffende*r“ denkt man meistens an eine*n „Freelancer*in/Freiberufler*in“ mit Selbständigenstatus. „Intermittent“ hingegen bedeutet, mit einem zeitlich befristeten Vertrag angestellt zu sein. Um diesen Sachverhalt genau wiederzugeben, verwendet ACTION INTERMITTENCE in diesem Flyer in der französischen Version den Begriff „salarié·e·x intermittent·e·x“ und in der deutschen Version den Begriff „intermittierende*r Angestellte*r“ neben dem gebräuchlichen Begriff „Freischaffende*r“. Je nach Sprachregion sind Gebrauch und Bedeutung von Wörtern unterschiedlich. Es ist wichtig, dass die erwähnten Begriffe auf rechtlicher Ebene geklärt werden, denn der Status eines*r Arbeitnehmenden und der eines*r Selbständigen verleiht nicht dieselben Rechte. Deshalb nehmen wir diese Definition ins Glossar auf.

Im QR-Code der Quellen (Kapitel III) finden Sie auch Informationen über die Verwendung des Begriffs „Intermittent“ in Europa, der eindeutig die Aufsplittung der Arbeitsperioden bei Arbeitnehmenden bedeutet. Ausserdem die Studie einer Soziologin zu Gebrauch und Bedeutung von Wörtern, sowie einen Link zu einem Dokument von
Suisseculture Sociale, in dem der Begriff „Freischaffende*r“ erklärt wird.

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Quellen

Folgende Artikel betreffen den Status Freischaffende/intermittierende Angestellte 

Art. 13 Abs. 3 und 4 AVIG (Beitragszeit)
Art. 18 Abs. 3 AVIG (Wartezeiten)
Art. 8 AVIV (Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen)
Art. 12a AVIV (Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen) 

Begriffe und Konzepte – Klarstellungen

Zusammenfassung von Forschungen zum deutschen Begriff “intermittierende·r”
Suisseculture Sociale : Dokument bezüglich des Begriffs “Freischaffender”
Portal, Brigitte. « Des mots et des sens. Posture, positionnement, évaluation… », Le Sociographe, vol. 37, no. 1, 2012, pp. 19-26 (nur auf Französisch) 

Vergleich der Statusarten oder Sozialversicherungssysteme für Freischaffende/intermittierende Angestellte in Europa 

EAIPA
National unemployement schemes with exemptions for artists (Belgium, France and Switzerland) – (nur auf Englisch)

Dokumente, die das BVG betreffen 

Action Intermittence
“Älter werden kann das Leben schwer machen”

Zentralstelle 2. Säule
Suche nach Guthaben (DE / FR  / IT / EN / ES / PT)

Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (DE / FR / IT)
Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge BVGArt. 46 BVG (DE / FR / IT)

Schweizer Syndikat Film und Video (SSFV) und Action Intermittence
Zusammenfassende Tabelle der Zugangsbedingungen zur BVG

Liste der Berufe im Kunst- und Kulturbereich

Action Intermittence
Liste der Berufe im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Intermittenz (auf Französisch) 

Schweizer Syndikat Film und Video (SSFV)
Berufsbilder – Filmtechnik

Richtlohnenempfehlung und Vergütung für verschiedene Branchen

Action IntermittenceStaffelung und Bezahlung (nur auf Französisch)
SSRS empfohlene Löhne (nur auf Französisch)
SMVTarife und Tarifrechner (DE / FR / IT / EN)

Gewerkschaften & Berufsverbände

SSFV – Schweizer Syndikat Film und Video
SSRS – Syndicat suisse romand du spectacle
URH – Union romande de l’humour
SMV – Schweizerischer Musikverband